g) Hinsichtlich der Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstands bestehen für die BVD keine Anhaltspunkte, die schlüssige Beurteilung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Gegenstand der Ausnahmebewilligung sind zwei seitliche Stützmauern und ein Treppenabgang im Vorland. Bei den seitlichen Stützmauern handelt es sich um Bauten, die ausdrücklich zu den Bauten und Anlagen im Vorland gerechnet wurden (Art. 65 Abs. 2 Ziff. 3 SBG). Es ist somit gerechtfertigt, für diese Bauten die Ausnahmegewährung nach einem weniger strengen Massstab zu beurteilen. Beim Treppenabgang zum Schwimmband handelt es sich um eine kleine Nebenanlage.