ordentlichen Strassenabstands.25 Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz, die besonderen Verhältnisse seien nachgewiesen. Auch könne berücksichtigt werden, dass nach altem Recht Bauten und Anlagen im Vorland oder Strassenabstand nach einem weniger strengen Massstab beurteilt worden seien. Auch habe die Baupolizeibehörde Walkringen der Ausnahme zugestimmt. Die Ausnahme beeinträchtige weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen.