a) Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, es lägen keine besonderen Verhältnisse vor, die eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands rechtfertigen würden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung seien nicht erfüllt. b) Das Bauvorhaben muss einen Strassenabstand von 3.60 m ab Fahrbahnrand einhalten (Art. 40 GBR i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG21). Der Strassenabstand ist ab dem Fahrbahnrand der Strasse zu messen. Zu einem Trottoir muss kein gesonderter Abstand eingehalten werden, solange es sich dabei nicht um einen selbständigen Fussweg handelt.22