g) Ins Leere stossen die Beschwerdeführenden schliesslich mit dem Argument, der Boden des Sockelgeschosses -2 mit Swimmingpool halte sowohl hinsichtlich des Anteils an der Fassadenlänge als auch hinsichtlich der Tiefe, die Masse von vorspringenden Gebäudeteilen nicht ein. Beim Boden des Sockelgeschosses mit Schwimmbad handelt es sich nicht um vorspringende Gebäudeteile, sondern um zulässige Unterniveaubauten gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c GBR. Der dafür geltende Grenzabstand von 1 m ist bei Weitem eingehalten. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 7. Unterschreitung des Strassenabstands