e) In ihren Eingaben vom 24. September 2019 und 19. Dezember 2019 machen die Beschwerdeführenden geltend, hinsichtlich der vorspringenden Gebäudeteile halte das Vorhaben die Bauvorschriften nach wie vor nicht ein. Neu stellen sie sich auf den Standpunkt, der Querschnitt G-G zeige, dass der Balkon des Geschosses -1 mehr als 1.80 m in das Gebäudeinnere zurückspringe. Zudem entspreche auch der Boden des Sockelgeschosses -2 mit Swimmingpool sowohl hinsichtlich des Anteils an der Fassadenlänge als auch hinsichtlich der Tiefe nicht den Bauvorschriften. Der Boden des Sockels erstrecke sich über die gesamte Fassadenlänge und springe im Verhältnis zur Fassadenlinie des Geschosses 0 um ca. 2.20 m