Beim vorspringenden Gebäudeteil des Geschosses -1 handelt es sich um einen Balkon. Er ragt nicht über die von der Gemeinde in Art. 2 Abs. 2 Bst. e GBR bestimmten Masse hinaus. Er hat folglich gegenüber der Nachbarparzelle Nr. 1593 einen Grenzabstand von 3 m zu wahren. Dieser ist, wie aus dem Situationsplan hervorgeht, fraglos eingehalten.