d) Zur Frage, ob das Vorhaben die Vorschriften über die vorspringenden Gebäudeteile einhält, holte die BVD eine Stellungnahme beim AGR ein. Im Bericht vom 15. August 2019 führte das AGR aus, beim geplanten Projekt definiere das Geschoss 0 die relevante Fassadenlinie. Weiter führte das AGR aus, das Geschoss -1 umfasse vorspringende Gebäudeteile. Diese würden aber nicht mehr als 1.80 m vorspringen und den maximalen Anteil der Fassadenlänge von 40 Prozent nicht überschreiten. Für die BVD bestehen keine Anhaltspunkte, an der schlüssigen Beurteilung des AGR zu zweifeln. Beim vorspringenden Gebäudeteil des Geschosses -1 handelt es sich um einen Balkon.