c) Vorspringende Gebäudeteile sind z.B. Erker, Vordächer, Aussentreppen, offene oder geschlossene Balkone und Wintergärten. Art. 2 Abs. 2 Bst. e GBR sieht für vorspringende Gebäudeteile eine maximale Tiefe von 1.80 m vor. Zudem darf ihr Anteil an der Fassadenlänge maximal 40 Prozent betragen. Sind diese Masse eingehalten, gilt für vorspringende Gebäudeteile ein privilegierter Grenzabstand von 3 m. Ragen vorspringende Gebäudeteile über das zulässige Mass hinaus oder überschreiten sie das auf den zugehörigen Fassadenabschnitt bezogene Mass, dann gelten sie als Teile des Gebäudes oder als Anbaute.20