b) Die Vorinstanz legte in Ziffer 3.2 des angefochtenen Gesamtentscheids dar, weshalb sie die Bestimmung betreffend die vorspringenden Gebäudeteile als eingehalten erachtete. Damit beschränkte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte der Rüge. Die Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich die Behörde mit jedem Argument auseinandersetzen muss (vgl. Erwägung 2b). Auch war es den Beschwerdeführenden möglich, den Bauentscheid sachgerecht anzufechten, wie die Beschwerde zeigt. Die Vorinstanz war folglich nicht gehalten, noch detaillierter auszuführen, weshalb die Vorschrift betreffend die vorspringenden Gebäudeteile eingehalten ist.