a) Die Beschwerdeführenden rügen, die maximal zulässige Grösse hervorspringender Gebäudeteile werde überschritten. Zudem bringen sie vor, die Begründung des Regierungsstatthalters, wonach der projektierte Balkon des Geschosses -1 mit einer Auskragung von 1.80 m und einer Länge von 8.40 m den Bestimmungen über vorspringende Gebäudeteile entspreche, sei an ihrer Einspracherüge vorbeigegangen. Damit habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 17 Vgl. BGer 1C_484/2016 vom 28. Juni 2017 E. 2.1.2; VGE 2018/332 vom 26. März 2019 E. 4.1; BVR 2019 S. 51 E.