Die zulässige Gesamthöhe beträgt somit inklusive des Hangzuschlages 12 m. Das geplante Projekt, dessen Gesamthöhe in der nordwestlichen Gebäudeecke des Attikageschosses 11.59 m beträgt, hält folglich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden die zulässige Gesamthöhe von 12 m ein. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 6. Vorspringende Gebäudeteile