Soweit die Beschwerdeführenden rügen, das Vorhaben überschreite die maximal zulässige Gesamthöhe, wenn Art. 35 Abs. 3 GBR nach seiner "ratio" ausgelegt werde, können sie mit Blick auf den klaren Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 GBR und die verfassungsmässig verankerte Gemeindeautonomie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz und die Gemeinde den Hangzuschlag gewährten und die Gesamthöhe nach Art. 35 Abs. 2 GBR in Übereinstimmung mit der BMBV ermittelten. Die zulässige Gesamthöhe beträgt somit inklusive des Hangzuschlages 12 m.