g) Nach dem Gesagten ist die Rechtsauffassung der Gemeinde und der Vorinstanz, wonach ein Hangzuschlag von 1 m gestattet ist, weil die Gesamthöhe talseits orientiert ist, sachlich vertretbar und rechtlich haltbar. Auch das Musterbaureglement (MBR) des AGR, das an die BMBV angepasste wurde, gestattet bei Bauten am Hang – mit Ausnahme der Hangseite – allseitig eine Mehrhöhe von 1 m.19 Überdies kam auch das AGR in der Stellungnahme vom 15. August 2019 zum Schluss, dass ein Hangzuschlag nach Art. 35 GBR gestattet sei. Soweit die Beschwerdeführenden rügen, das Vorhaben überschreite die maximal zulässige Gesamthöhe, wenn Art.