Datum vom 30. Oktober 2019 zu entnehmen ist, 11.59 m. Die Argumentation der Beschwerdeführenden, für die Gesamthöhe könne nur die westseitige Talfassade massgebend sein, verfängt somit nicht. f) Strittig ist schliesslich, ob hier ein Hangzuschlag von 1 m zulässig ist. Nach Art. 35 Abs. 3 und 4 GBR ist talseitig ein Hangzuschlag von 1 m gestattet, sofern die Hangneigung mehr als 10 Prozent beträgt. Der Projektplan "Nordfassade" zeigt weiter, dass die Gesamthöhe, d.h. der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und dem lotrecht 16 Vgl. Vortrag vom 19. Mai 2011 des Regierungsrates zur Verordnung über die Begriffe und Messweisen im