Relevant ist hier gestützt auf Art. 35 Abs. 2 GBR die Messweise der Gesamthöhe. Die Beurteilung des AGR, wonach beim strittigen Vorhaben der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und dem lotrecht darunter liegenden Punkt des massgebenden Terrains in der nordwestlichen Gebäudeecke des Attikageschosses liegt, ist nachvollziehbar und schlüssig. So fällt das Gelände der Bauparzelle von Osten nach Westen und von Süden nach Norden. Die Gesamthöhe beträgt, wie dem Projektplan "Nordfassade" im Mst. 1:100 mit rev. Datum vom 30. Oktober 2019 zu entnehmen ist, 11.59 m.