Es besteht somit kein Raum, den Wortlaut der Bestimmung von Art. 35 Abs. 2 GBR anders auszulegen oder die Bestimmung von Art. 35 Abs. 2 GBR nicht anzuwenden. Die Auslegung der Beschwerdeführenden, wonach die Gesamthöhe vom untersten, sichtbaren Teil der westseitigen Talfassade bis zur Oberkante des Dachrands zu messen sei, widerspricht offenkundig dem klaren Wortlaut von Art. 35 Abs. 2 GBR. Dies ist rechtlich nicht haltbar. Abzulehnen ist die von den Beschwerdeführenden erwähnte Auslegung auch deshalb, weil sie der Zielsetzung der BMBV, d.h. der Vereinheitlichung der Baubegriffe und Messweisen, diametral zuwiderlaufen würde.16 Relevant ist hier gestützt auf Art.