35 Abs. 2 GBR übernommen. Die Revision wurde am 25. November 2013 durch die Gemeindeversammlung beschlossen und vom AGR mit Verfügung vom 22. April 2014 genehmigt. Die Definition und die Messweise der Gesamthöhe nach Art. 35 Abs. 2 GBR und Art. 14 Abs. 1 BMBV sind mit den dazugehörigen Skizzen klar und unmissverständlich. Die Gemeinde hat sich bewusst für dieses neue System der Höhenmessung entschieden. Die alte Messweise der Gebäudehöhe bei Flachdachbauten, wonach in den Fassadenmitten vom gewachsenen Boden bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung gemessen wurde, steht hier nicht mehr zur Diskussion. Es besteht somit kein Raum, den Wortlaut der Bestimmung von Art.