e) Nach Art. 35 Abs. 1 GBR in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GBR ist in der Wohnzone W2 eine Gesamthöhe von 11 m gestattet. Der Baubegriff "Gesamthöhe" und deren Messweise ist in Art. 14 Abs. 1 BMBV kantonalrechtlich abschliessend geregelt. Danach ist die Gesamthöhe der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain. Die Gemeinde Walkringen hat im Zuge der Ortsplanungsrevision im Jahr 2014 die Definition der Gesamthöhe gemäss der BMBV unverändert in Art. 35 Abs. 2 GBR übernommen.