Die zulässige Gesamthöhe sei daher überschritten, wenn Art. 35 Abs. 3 GBR nach seiner "ratio" ausgelegt werde. In der Stellungnahme vom 24. Juni 2019 führte die Gemeinde aus, da die zulässige Gesamthöhe vom höchsten Punkt der Dachkonstruktion bis zum lotrecht darunter liegenden Punkt auf das massgebende Terrain gemessen werde und sie talseits orientiert sei, halte das Vorhaben die Gebäudehöhe nach Art. 35 GBR ein.