d) In den Eingaben vom 24. September 2019 und 19. Dezember 2019 bemerkten die Beschwerdeführenden, sie würden an der Auffassung, wonach die Messweise von Art. 35 Abs. 2 GBR auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, festhalten. Auch sei die Mehrhöhe von 1 m gemäss Art. 35 Abs. 3 GBR lediglich auf der Talseite gestattet. Sie sind der Meinung, dass für die Höhe nur die Talfassade massgebend sein könne. Die Höhe der Talfassade betrage vom untersten sichtbaren Teil der Talfassade bis zur Oberkante des Dachrands ca. 13 m. Die zulässige Gesamthöhe sei daher überschritten, wenn Art. 35 Abs. 3 GBR nach seiner "ratio" ausgelegt werde.