"Das Gelände fällt von Ost nach West und von Süden nach Norden. Der grösste Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und dem lotrecht darunter liegenden Punkt des massgebenden Terrains liegt im nord-/westlichen Gebäudeecken des Attikageschosses. Der Höhenunterschied beträgt gemäss den bewilligten Plänen 11.59 m. Beim geplanten Projekt kann ein Hangzuschlag gemäss Art. 35 GBR berücksichtigt werden. Die Neigung des massgebenden Terrains, innerhalb des Gebäudegrundrisses in der Falllinie gemessen, beträgt mehr als 10 %." 15 Vgl. Bericht vom 15. August 2019 des AGR in den Beschwerdeakten der BVD