Es genügt, wenn sie sich wie hier mit den wesentlichen Gesichtspunkten im Zusammenhang mit der Gesamthöhe auseinandergesetzt hat (vgl. Erwägung 2b). Die Vorinstanz war folglich nicht gehalten, noch detaillierter auszuführen, weshalb sie die Gesamthöhe als eingehalten erachtete. Eine Gehörsverletzung liegt hier nicht vor. c) Selbst wenn die Vorinstanz in diesem Rügepunkt ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen wäre, wäre dieser Mangel im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Die BVD holte zum Thema der Gesamthöhe beim AGR einen Bericht ein.15 Darin hielt das AGR, soweit hier von Interesse, Folgendes fest: