Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, sie hätten den Entscheid mangels Begründung nicht nachvollziehen und nicht anfechten können. Vielmehr zeigt ihre Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung des Bauentscheids möglich war. Wie die Auffassung der Vorinstanz rechtlich zu würdigen ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine materiell-rechtliche Frage. Der angefochtene Entscheid entspricht somit der gesetzlichen Begründungspflicht, zumal die Behörde nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen muss. Es genügt, wenn sie sich wie hier mit den wesentlichen Gesichtspunkten im Zusammenhang mit der Gesamthöhe auseinandergesetzt hat (vgl. Erwägung 2b).