b) Die Vorinstanz führte im angefochtenen Gesamtentscheid mit Verweis auf den Amtsbericht der Baupolizeibehörde vom 31. Januar 2019 aus, die Gesamthöhe betrage 11.59 m und sei unter Berücksichtigung des Hangzuschlags von einem Meter eingehalten. Gemessen werde die Gesamthöhe vom höchsten Punkt der Dachkonstruktion zum senkrecht darunter liegenden gewachsenen Terrain. Mit diesen Ausführungen zeigte die Vorinstanz auf, weshalb sie die Gesamthöhe als eingehalten erachtete. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, sie hätten den Entscheid mangels Begründung nicht nachvollziehen und nicht anfechten können.