a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, bei einer Gesamthöhe von 11.59 m werde die in der Wohnzone W2 zulässige Gesamthöhe von 11 m um 59 cm überschritten. Der talseitige Mehrhöhenzuschlag von 1 m gemäss Art. 35 Abs. 3 GBR ändere daran nichts. Sie sind der Meinung, die Mehrhöhe von 1 Meter sei lediglich talseits gestattet. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz sei hinsichtlich der Rüge, wonach das Projekt die zulässige Gesamthöhe nicht einhalte, ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen. Dadurch habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.