auseinanderzusetzen (vgl. Erwägung 2b). Ob die Auffassung der Vorinstanz rechtlich korrekt ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine materiell-rechtliche Frage. Zudem machen die Beschwerdeführenden nicht geltend, sie hätten den Entscheid mangels Begründung nicht nachvollziehen und nicht anfechten können. Vielmehr zeigt ihre Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung des Bauentscheids möglich war. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht somit genügend nachgekommen. Die Rüge der Beschwerdeführenden ist unbegründet. 5. Gesamthöhe