d) Schliesslich werfen die Beschwerdeführenden der Vorinstanz vor, ihre Begründung im Zusammenhang mit der Regelkonformität der Geschosszahl sei offensichtlich ungenügend. Die Vorinstanz verwies in Ziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids auf die einschlägigen Bestimmungen sowie auf den Berechnungsnachweis der Beschwerdegegnerin im Projektplan "Berechnung der Geschosshöhen". Damit setzte sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Gesichtspunkten, ob das Vorhaben die zulässige Geschosszahl einhält, auseinander. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, sich mit jedem Argument der Beschwerdeführenden