Aus dem Nachweis folgt, dass das Geschoss -2 im Mittel nicht mehr als 1.20 m aus dem Boden ragt. Der Nachweis ist plausibel und wird auch von den Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 zur zweiten Projektänderung nicht mehr infrage gestellt. Das Geschoss -2 zählt folglich als Unter- und nicht als Vollgeschoss. Das geänderte Projekt hält somit die maximal zulässige Geschosszahl ein. Es ist mit Blick auf die Anzahl Geschosse bewilligungsfähig.