c) Die Beschwerdegegnerin reichte zusammen mit der letzten Projektänderung auch einen Nachweis bezüglich Geschosszahl ein.14 Bei der Messweise der Fassadenlinie stellte die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit der Sichtweise des AGR auf das massgebende Terrain, d.h. den natürlich gewachsenen Geländeverlauf, ab. Dies folgt aus dem Projektplan "Berechnung Geschosshöhen UG" im Mst. 1:100 mit rev. Datum vom 30. Oktober 2019. Aus dem Nachweis folgt, dass das Geschoss -2 im Mittel nicht mehr als 1.20 m aus dem Boden ragt.