b) Verfahrensinhalt bildet nach dem Gesagten nur das Projekt gemäss der Projektänderung vom 1. November 2019. Wie ausgeführt, ist die BVD befugt, das geänderte Projekt selber zu beurteilen. Die BVD hat die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die Gemeinde zur Projektänderung angehört. Weitere Dritte waren von der Projektänderung nicht betroffen. Die Beschwerdeführenden kritisierten besonders die Messweise des Untergeschosses. Dazu holte die BVD beim AGR eine Stellungnahme ein.13 Dieses gelangte zu folgendem Schluss: