a) In der Wohnzone W2 sind zwei Vollgeschosse zulässig (Art. 2 Abs. 2 GBR). Vollgeschosse sind nach Art. 37 Abs. 1 GBR alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter-, Dach- und Attikageschoss. Untergeschosse sind gemäss Art. 37 Abs. 3 GBR Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüberliegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1.20 m über die Fassadenlinie hinausragt. Als Messpunkt der Fassadenlinie gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. h erstes Lemma GBR das fertige Terrain.