Geschossigkeit bewilligungsfähig gewesen wären, ist somit nicht mehr zu prüfen, da die Projektänderung an die Stelle des ursprünglichen Vorhabens getreten ist. Verfahrensinhalt bildet allein das geänderte Projekt. Auf den Antrag der Beschwerdeführenden, die erste Projektänderung vom 28. August 2019 sei zurückzuweisen, kann deshalb nicht eingetreten werden; sie ist nicht mehr Verfahrensgegenstand. 4. Geschosszahl