f) Nach dem Gesagten steht fest, dass das ursprüngliche Bauvorhaben mit der Projektänderung vom 1. November 2019 in seinen Grundzügen gleich bleibt, so dass es sich hier um eine Projektänderung im Sinn von Art. 43 BewD handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts tritt das geänderte Projekt an die Stelle des ursprünglichen Bauvorhabens.12 Das ursprüngliche Projekt steht ab diesem Zeitpunkt im Umfang der Projektänderung nicht mehr zur Diskussion. Ob das von der Vorinstanz beurteilte Bauvorhaben oder die erste Projektänderung vom 28. August 2019 in Bezug auf die