Der Rahmen einer Projektänderung wird hier durch die geplante Absenkung des Geschosses -1 um 20 cm nicht gesprengt. Bei dieser Sachlage stossen die Beschwerdeführenden auch mit der Argumentation, aufgrund einer Mehrzahl von Veränderungen könne die Projektänderung nicht als Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD behandelt werden, ins Leere. Es handelt sich hier fraglos um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD und nicht um ein neues Projekt. Nach Art. 43 Abs. 3 BewD sind Projektänderungen im Beschwerdeverfahren zulässig und können von der BVD selber beurteilt werden.11 Folglich ist eine Rückweisung der Projektänderung vom 1. November 2019 nicht notwendig.