Die Hauptmerkmale des ursprünglichen Bauvorhabens haben sich somit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden mit der Projektänderung vom 1. November 2019 nicht verändert: Die Erschliessung, der Standort, das Volumen, die Form, die Fenstereinteilung, die äusseren Masse, die Geschosseinteilung und die Zweckbestimmung sind gleich geblieben. Auch kann hier nicht von einer neugestalteten Westfassade gesprochen werden. Die strittige Projektänderung vom 1. November 2019 wird im Vergleich zum ursprünglichen Bauvorhaben optisch kaum wahrnehmbar sein. Der Rahmen einer Projektänderung wird hier durch die geplante Absenkung des Geschosses -1 um 20 cm nicht gesprengt.