d) Nach Art. 43 Abs. 1 BewD liegt eine Projektänderung vor, wenn das Bauvorhaben in den Grundzügen gleich bleibt. Als Leitlinie haben Lehre und Rechtsprechung Kriterien entwickelt, wann ein Bauvorhaben in den Grundzügen verändert ist.10 Dies ist der Fall, wenn durch die Änderung ein Hauptmerkmal des ursprünglichen Bauvorhabens, wie die Erschliessung, der Standort, die äusseren Masse, die Geschosseinteilung oder die Zweckbestimmung wesentlich verändert wird oder wenn eine Mehrzahl geringer Änderungen dem ursprünglichen Projekt eine veränderte Identität verleiht.