c) Die Beschwerdegegnerin hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 13. Januar 2020 fest, mit der Projektänderung seien weder die Grundrisse noch die Gebäudeabmessungen verändert worden. Die Westfassade, die vom Wohnhaus der Beschwerdeführenden aus nicht einsehbar sei, entspreche weiterhin dem ursprünglichen Projekt. Die Projektänderung bewirke keine wesentliche Veränderung der Identität des Bauvorhabens. Im Schreiben vom 3. Dezember 2019 führte die Vorinstanz aus, sie habe nach Durchsicht der Unterlagen keine Bemerkungen zur Projektänderung.