"1. Die Projektänderungen vom 28. August und 1. November 2019 seien zurückzuweisen und dem ursprünglichen Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen. 2. Eventualiter sei dem Bauvorhaben gemäss den Projektänderungen vom 28. August und 1. November 2019 der Bauabschlag zu erteilen."