b) Die Beschwerdeführenden kritisieren, das geänderte Projekt weise gegenüber dem ursprünglich eingereichten Projekt eine erheblich veränderte Identität auf. Die Westfassade wirke noch mächtiger und erdrückender. Dadurch habe sich der Charakter gegenüber dem ursprünglichen Projekt stark verändert. Auch könne das geänderte Vorhaben nicht als Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD9 behandelt werden, weil eine Mehrzahl von Projektänderungen eingereicht worden seien. Sie sind der Meinung, es liege ein neues Projekt vor. In der Stellungnahme vom 19. Dezember 2019 zur Projektänderung stellten sie folgende Anträge: