a) Die BVD holte zur Frage, ob das "Geschoss -2" als Untergeschoss zu qualifizieren sei, beim AGR einen Bericht ein.7 Darin kam das AGR zum Schluss, weil das Mittel aller Fassaden von 1.20 m rein rechnerisch um 1.80 mm überschritten werde, zähle das Geschoss -2 als Vollgeschoss. Die Beschwerdegegnerin reichte daraufhin mit Eingabe vom 28. August 2019 einen geänderten Südfassadenplan ein. Daraus geht hervor, dass der Terrainverlauf entlang der Südfassade gegenüber dem ursprünglichen Terrainverlauf geringfügig angepasst wurde. Ansonsten wurde am Vorhaben nichts verändert.