b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind Nachbarn. Sie sind Miteigentümer der Parzelle Nr. A.________, die lediglich durch die J.________strasse vom Baugrundstück getrennt ist. Sie haben sich zudem am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind mit ihren Anliegen unterlegen. Damit sind sie durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion