Gesamtentscheid aufzuheben, und es sei dem Baugesuch der Bauabschlag zu erteilen. In formeller Hinsicht bringen sie vor, die Vorinstanz habe aufgrund der mangelhaften Begründung im angefochtenen Entscheid ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem stellen sie sich auf den Standpunkt, das Vorhaben halte verschiedene baupolizeiliche Masse (Geschossigkeit, Gebäudehöhe und vorspringende Gebäudeteile) nicht ein. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstands seien nicht erfüllt.