Massgebend ist der Plan "Grundriss DG" Mst. 1:100 vom 19.01.2018", mit Eintrag und Stempel der BVE vom 3. Dezember 2019. Je ein Plan geht an die Gemeinde und die Beschwerdeführenden. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 48 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 49 Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432) RA Nr. 110/2019/85 Seite 16 von 17 3. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten im Betrag von Fr. 3'029.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung