b) Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Beim vorliegenden Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführenden hinsichtlich Erteilung der Baubewilligung als obsiegend, weshalb ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die Gemeinde gilt bei diesem Verfahrensausgang als unterliegend. Da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst.