b) Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind Bauvorhaben gemäss Art. 36 Abs. 1 BauG nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuches geltenden Recht zu beurteilen. Bereits öffentlich aufliegende Änderungen der Nutzungsordnung können eine gewisse Vorwirkung zeigen (vgl. Art. 36 Abs. 2 und 3 BauG). Für die gemäss der Gemeinde geplante Anpassung des GBR an die BMBV hat noch keine öffentliche Auflage stattgefunden. Für die Beurteilung des umstrittenen Vorhabens ist daher das geltende Recht massgebend. Wie vorangehend ausgeführt, kann die zusätzliche Küche unter Erteilung einer Auflage bewilligt werden. Diese Auflage wäre im Rahmen eines