40 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 32-44 N. 1. RA Nr. 110/2019/85 Seite 13 von 17 Ergänzung der Auflage, um die von den Beschwerdeführenden verlangte Löschung der Auflage bei einer Änderung der baurechtlichen Grundordnung zu ermöglichen. g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einbau der dritten Küche im Gebäude der Beschwerdeführenden zulässig ist, da mit einer Auflage sichergestellt werden kann, dass die Vorgaben des GBR bezüglich der Anzahl Familienwohnungen in der W2a eingehalten werden. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden ist daher gutzuheissen.