Ob der Einbau weiterer Wohnungen im fraglichen Gebäude nach einer Rechtsänderung zulässig ist, hat gegebenenfalls im gleichen Verfahren wie vorliegend, das heisst im Baubewilligungsverfahren, zu erfolgen. Dabei wäre zu entscheiden, ob das zu beurteilende Vorhaben mit den Vorschriften des Bau- und Planungsrechts in Einklang steht.40 Gleichzeitig hätte die Baubewilligungsbehörde über die bestehende(n) Auflage(n) und die allfällige Löschung der Grundbuchanmerkung zu befinden. Es bedarf somit keiner