f) Die Beschwerdeführenden beantragen weiter, dass die Löschung der Auflage bzw. der Auflagen sicherzustellen sei, sobald die baurechtliche Grundordnung den Einbau weiterer Wohneinheiten zulassen würde. Die Gemeinde verlangt, dass die Löschung der Grundbuchanmerkung nicht ohne ihre Zustimmung erfolgen dürfe. Ob der Einbau weiterer Wohnungen im fraglichen Gebäude nach einer Rechtsänderung zulässig ist, hat gegebenenfalls im gleichen Verfahren wie vorliegend, das heisst im Baubewilligungsverfahren, zu erfolgen.