Familienwohnungen pro Gebäude. Umgekehrt setzt die Auflage durch, dass baulich keine zweite Wohnung abgetrennt und keine Wohnung ohne Kenntnis der Gemeinde vermietet wird. Die Gemeinde kann somit trotz dem Einbau der dritten Küche die Einhaltung der Vorgaben des GBR, wonach pro Gebäude max. zwei Familienwohnungen (zuzüglich einer kleinen Einliegerwohnung mit max. 60 m2) zulässig sind, kontrollieren und durchsetzen.