e) Die Gemeinde beantragt zudem, dass der Wortlaut der Auflage insofern zu ergänzen sei, als der Einbau von zusätzlichen baulichen Massnahmen, welche das interne Abtrennen der bestehenden Wohnung zu zwei Wohnungen ermöglichen würde, ausdrücklich untersagt werden.39 Die Beschwerdeführenden bestreiten die Notwendigkeit 37 Vgl. zum Ganzen BVR 2006, S. 153 E. 3.2; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, N. 96 zu § 28, Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Band I, Bern 2013, Art. 38-39 N. 1 ff. 38 Vgl. Stellungnahme der Gemeinde Kirchlindach vom 25. September 2019, S. 3/3